Vereinssatzung

§1   Name, Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „FC Zella-Mehlis“. Er hat seinen Sitz in 98544 Zella-Mehlis. Er soll in das Registergericht in Suhl eingetragen werden. Danach lautet der Name des Vereins „FC Zella-Mehlis e.V.“.
  2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportsportbund Thüringen und in den Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und anerkennt deren Satzungen und Ordnungen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2   Zweck, Aufgaben
  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch
    • Die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Fußballsport
    • Die Durchführung eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes
    • Die Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins zu sportlichen Zwecken und zur Werterhaltung des Sportlerheimes, der Sportanlage und der Sportgeräte.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbare und mittelbare gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Die Einnahmen und das Vermögen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Der Verein kann seinen Mitgliedern Aufwandsentschädigungen zahlen. Die Aufwandsentschädigung kann pauschal oder gegen Belegvorlage gezahlt werden. Im Falle der Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung fasst der Vorstand einen Beschluss zur betragshöhe. Die steuerrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3   Grundsätze
  1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er befördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
  2. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
§4   Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitglieder.
§5   Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet nur der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften beider gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller fristgemäß Widerspruch einlegen. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  2. Durch die Entscheidung der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende ernannt werden. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereines ist.
§6   Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. 
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    • bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    • bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins,
    • bei groben unsportlichen Verhalten oder
    • bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens verfassungswidriger Kennzeichen und Symbole.
  1. Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vorstand ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es gegen die Interessen des Vereins, die Satzung oder die Beschlüsse verstößt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Beschluss ist zu Begründen und dem Mitglied gegen Nachweis bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Beschwerde innerhalb von 6 Wochen möglich.  Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  2. Ansprüche gegen den Verein egal aus welchem Rechtsgrund müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Verspätet geltend gemachte Ansprüche gelten als verfallen.
§7   Pflichten
  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten und für die Durchführung des Vereinszweckes zu wirken.
  2. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden in der Beitragsordnung bestimmt.
§8   Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die ordentliche Mitgliederversammlung.
§9   Vorstand
  1. Der Vorstand besteht mindestens aus
    • dem Vorsitzenden
    • dem Stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
Über weitere stimmberechtigte Vorstandsmitglieder bestimmt der Vorstand vorläufig selbst und stellt diese bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Wahl.
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
    • der Vorsitzende,
    • der Stellvertretende Vorsitzende,
    • der Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister jeweils einzeln vertreten.
  1. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus muss die Neubesetzung zu einer Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen gemäß § 3 der Satzung bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten.
  3. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
  4. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§10   Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Die Ladungsfrist gem. §12 gilt hier nicht.
§11   Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung von Beiträgen, Gebühren oder Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Satzungsänderungen
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Anträge und Ordnungen
  • Auflösung des Vereins.
§12   Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Veröffentlichung der Tagesordnung vier Wochen vor dem Termin im Internet und durch Aushang am Wohnsitz des Vorsitzenden. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift schriftlich mitgeteilt werden.
§13   Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dies von den erschienenen Mitgliedern mit 1/3 abgegebener gültiger Stimmen verlangt wird. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  3. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.
§14   Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§15   Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung.
§16   Kassenprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.
§17   Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
§18   Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Protokollführer zu unterschreiben.
§19   Auflösung des Vereins
  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kinder- und Jugenddorf Regenbogen e.V. Steinigte Äcker 9a, 98544 Zella-Mehlis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§20   Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 03. Juli 2020 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.