Beitragsordnung

gemäß §7 der Vereinssatzung

§1   Grundsatz

Der Verein erlässt laut §7 seiner Satzung mit Wirkung zum 03.07.2020 diese Beitragsordnung für seine Mitglieder.

Grundlage für diese Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Die Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung und kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§2   Solidaritätsprinzip

Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.

§3   Allgemeine Verbindlichkeiten

In der Beitragsordnung werden die verbindlichen Beiträge und Aufnahmegebühren sowie sonstige Kosten für den Verein festgelegt. Die Beiträge und sonstigen Zahlungen sind durch die Mitgliederversammlung bestätigt und für alle Mitglieder bindend.

§4   Beitragspflicht
  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag sowie die sonstigen festgelegten Kosten an den Verein zu entrichten. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge und Gebühren sind zum 01.01. und 01.07 des laufenden Jahres, jeweils anteilig fällig.
  2. Bei Vereinseintritt nach dem 30.06., erfolgt eine Berechnung von 50% des Jahresbeitrags.
  3. Der Beitrag ist per Lastschriftverfahren an den Verein zu errichten. Die Abbuchung erfolgt halbjährlich zum 01.01. und 01.07. des laufenden Jahres.
  4. Mitglieder ohne Lastschrifteinzug bzw. Dauerauftrag sind ohne Aufforderung verpflichtet, den Beitrag mit Eintritt der jeweiligen Fälligkeit zu entrichten.
  5. Die Beitragspflicht endet mit satzungsgemäßer Beendigung der Mitgliedschaft.
§5   Beitragsbemessung

Die Mitgliederversammlung bestätigt in ihrer Sitzung vom 03.07.2020 folgende Jahresbeiträge:

BeitragsklasseMitgliedsform

Jahresbeitrag

1

Aufnahmegebühr

10,00 Euro

2

Jugendliche bis 18 Jahre

48,00 Euro

3

Passive Mitglieder über 18 Jahre

48,00 Euro

4

Aktive Mitglieder über 18 Jahre

96,00 Euro

5

Azubis, Studenten, Schüler

48,00 Euro

6

Rentner, Pensionäre

48,00 Euro

§6   Beitragsentrichtung
  1. Die Entrichtung der Beiträge ist im Zweifel von den Mitgliedern des Vereins nachzuweisen.
  2. Vereinskonto:

Bank: Rhön-Rennsteig-Sparkasse

IBAN: DE51 8405 0000 1706 4017 67

BIC: HELADEF1RRS

  1. Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.
§7   Mahnung und Verzug
  1. Mit Ablauf des Tages der Fälligkeit der Beiträge und Gebühren setzt Vollzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Sollte die Zahlung nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Fälligkeit erfolgen, wird eine Gebühr von 5,00 Euro erhoben. Eine schriftliche Mahnung kann bei einem Zahlungsrückstand von weniger als 5,00 Euro unterbleiben. Die Kosten des Mahnverfahrens trägt der Schuldner.
  2. Weist das Konto des am Lastschriftverfahren teilnehmenden Mitglieds keine ausreichende Deckung auf und wird das Konto des Vereins daher negativ belastet, so hat das Mitglied neben den Kosten für die Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 Euro zu entrichten. Die Rücklastschrift gilt als erste Mahnung. Die übrigen Vorschriften des Mahnverfahrens gelten sinngemäß.
  3. Soweit der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Vorstand den gerichtlichen Forderungseinzug beschließen. Von einem gerichtlichen Forderungseinzug soll Abstand genommen werden, wenn der Rückstand insgesamt weniger als 10,00 Euro beträgt. Vor Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens ist der Schuldner nochmals auf seine Zahlungsverpflichtung hinzuweisen und ihm letztmalig Gelegenheit zur Begleichung der Rückstände zu geben.
  4. Kommt ein Mitglied mit Beiträgen trotz zweimaliger Aufforderung in Verzug, kann der Vorstand den Ausschluss des betreffenden Mitglieds beschließen. Die ausstehenden Beiträge zuzüglich der Nachgebühren und der Kosten für das Mahnverfahren sind vom Schuldner zu entrichten.
§8   Schlussbestimmungen und Änderungen

Diese Beitragsordnung wurde im Rahmen der Zuständigkeit durch die Mitgliederversammlung erlassen und tritt mit Wirkung vom 03. Juli 2020 in Kraft.